Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bestimmungen

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch die Annahme unseres Angebotes erklärt der Besteller sein Einverständnis mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wird unser Angebot vom Besteller abweichend von unseren Bedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ist der Besteller mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, das Angebot zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden können.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen eines Kunden die Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen richten sich allein und ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Der Besteller versichert, dass er Unternehmer ist. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so ist der Kunde an dieses Angebot 1 Woche gebunden, soweit er nicht regelmäßig mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss. Kostenvoranschläge und Angebote sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform abgegeben und als verbindlich bezeichnet worden sind. Wir sind an einen verbindlichen Kostenvoranschlag 14 Tage ab Datum des Kostenvoranschlags gebunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Lieferung der bestellten Ware, zustande. Wir sind verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit elektronisch oder schriftlich mitzuteilen. Ein verbindlicher Vertrag über ein Werk, eine Leistung – Wartung, Service oder Reparatur – kommt zustande, wenn der Kunde uns – nach Übersendung eines Kostenvoranschlags – schriftlich oder elektronisch mit der Durchführung der Leistungen beauftragt.
    Die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlags ist vom Kunden zu vergüten. Die Kosten hierfür belaufen sich für Kleingeräte (Coniform, jegliche Zangen und FERMANT aller Art) auf einen Nettobetrag in Höhe von 40,00 €. Im Übrigen werden die Kosten vorab zwischen dem Kunden und uns vereinbart. Sollte der Kunde uns mit der Durchführung der in dem Kostenvoranschlag aufgeführten Leistungen beauftragen, wird die für die Erstellung des Kostenvoranschlags berechnete und gezahlte Vergütung mit der Schlussrechnung der beauftragten Leistung verrechnet.
  4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten können – soweit der Wert unserer Leistung hierdurch nicht negativ beeinflusst wird – aus betrieblichen Erfordernissen im notwendigen Umfang geändert werden. Eine solche Änderung ist nur ausgeschlossen, wenn diese Angaben ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden.
    An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung. Zu Angeboten gehörende Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  5. Für offensichtliche Irrtümer und Abweichungen in Preislisten, Rechnungen oder Bestätigungen behalten wir uns die Berichtigung und Nachberechnung vor. Die Gefahr von Übermittlungsfehlern trägt der Besteller.
  6. Soweit der Besteller Unterlagen wie Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen zu liefern hat, haftet der Besteller für inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung durchzuführen. Der Besteller haftet dafür, dass durch Verwendung solcher Unterlagen Rechte Dritter nicht verletzt werden und hat uns von allen durch eine derartige Rechtsverletzung entstehenden Nachteile klag- und schadlos zu halten.

§ 3 Umfang der Leistungspflicht

  1. Für den Inhalt und Umfang unserer Lieferungen oder Leistungen ist – sofern erstellt – unsere elektronische oder schriftliche Auftragsbestätigung ggfs. mit Lasten- und Pflichtenheft maßgebend. Wir sind jedoch ohne Rückfragen beim Besteller berechtigt, auf eine technische Konstruktion oder ein Material zurückzugreifen, die/das von der Auftragsbestätigung abweicht, sofern hierdurch keine Verschlechterung des Liefergegenstandes eintritt.
  2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dieses gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist. Der Besteller ist verpflichtet, uns die am Aufstellungsort gültigen Vorschriften über Umwelt- und Unfallschutz rechtzeitig mitzuteilen. Aufwendungen für solche Einrichtungen sind im Preis nicht enthalten, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vermerkt ist. Für die Einhaltung der am Aufstellungsort geltenden Vorschriften über Umwelt- und Unfallschutz ist der Besteller verantwortlich.
  3. Wir sind nur zur Lieferung aus unserem Warenvorrat und der von uns bei unseren Lieferanten bestellten Warenlieferung verpflichtet. Ein Beschaffungsrisiko wird von uns nicht übernommen, auch nicht bei einem Kaufvertrag über eine Gattungsware.

§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen mit eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung mit Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Bei Bestellwerten unter 25,00 Euro (Netto-Warenwert) berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 15,00 Euro.
  4. Sämtliche mit dem Transport verbundenen Kosten einschließlich der Versicherung trägt der Besteller.
  5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer elektronischer oder schriftlicher Vereinbarung.
  6. Wir akzeptieren als Zahlungsmethode Zahlung per Rechnung. Wir behalten uns jedoch, insbesondere bei Neukunden, ausdrücklich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle der Zahlung gegen Vorkasse verpflichtet sich der Besteller, den Kaufpreis zuzüglich anfallender Verpackungs- sowie Liefer- und Versandkosten, spätestens 7 Tage nach Erhalt der mitgeteilten Zahlungsaufforderung ohne Abzug zu zahlen. Die Kontodaten werden zusammen mit der Zahlungsaufforderung mitgeteilt.
  7. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. Danach beträgt der Verzugszinssatz derzeit für das Jahr 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  8. Das Recht zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder die Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  9. Alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat auf seine Kosten auch für behördliche Genehmigungen, insbesondere Einfuhrgenehmigungen, zu sorgen.

§ 5 Rechnung

Wir behalten uns aus logistischen Gründen das Recht vor, den Rechnungsbeleg in elektronischer Form zu versenden. Der Rechnungsversand erfolgt in diesem Fall per E-Mail an die vom Kunden benannte E-Mail-Adresse und ist kostenlos. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronischen Rechnungen von uns ordnungsgemäß zugestellt werden können. Der Besteller ist verpflichtet, uns – joke mechanix GmbH, Asselborner Weg 14-16 in D-51429 Bergisch Gladbach, E-Mail-Adresse: s.kurtenbach@joke.de, Telefax: +49 (0) 2204 839 426 eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen zugestellt werden sollen, unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

Die Liefer- bzw. zeit richtet sich nach den beiderseitigen Vereinbarungen. Die angegebenen Termine für die Lieferung und Erbringung der beauftragten Leistungen sind nur Richtwerte und nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch vereinbart worden sind. Soweit nichts anderes geregelt ist, beginnen Lieferungs- und Leistungsfristen mit Vertragsschluss, jedoch in keinem Fall vor Eingang der vom Besteller

  1. zu beschaffenden Unterlagen,
  2. zu erklärende Freigaben,
  3. ggf. zu leistenden Anzahlung sowie
  4. zu erfüllenden sonstigen Verpflichtungen
  5. Gewährung des Zugangs bzw. Übersendung des Gegenstandes
  6. Bereitstellung der notwendigen Transportwerkzeuge
  7. Bereitstellung von Betriebsmitteln wie Heizung, Beleuchtung, Wasser Strom sowie der hierfür erforderlichen Anschlüsse
  8. Bereitstellung von Materialien und Personal, das zur Durchführung des Probelaufs und der Inbetriebnahme notwendig ist sowie
  9. nicht vor Klärung aller technischen Fragen.
  10. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft bzw. bei der Durchführung von sonstigen Leistungen die Fertigstellung mitgeteilt worden ist.
  11. Ein vereinbarter Lieferungs-/ Leistungstermin setzt die richtige, vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung voraus. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und nicht zur Lieferung/Leistung verpflichtet, wenn wir trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unseren Zulieferern nicht richtig, vollständig und rechtzeitig beliefert werden und dies nicht von uns zu vertreten ist.
  12. Die Liefer-/ Leistungsfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Liefer-Leistungsverzugs – angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dabei ist es gleichgültig, ob Hindernisse in unserem Werk oder im Werk eines unserer Zulieferer eintreten. Zu den Hindernissen im Sinne der vorstehenden Sätze gehören beispielsweise Betriebsstörungen, betriebliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh und Baustoffe, Streik und Aussperrungen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, terroristische Anschläge sowie Pandemie und Seuchen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen.
  13. Dauert das Lieferungs-/Leistungshindernis in den vorgenannten Fällen über einen Zeitraum von mehr als 12 Wochen nach den ursprünglich geltenden Lieferungs-/Leistungszeiten bzw. Lieferungs-/Leistungstermin an, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, bestehen nicht. Haben die unter Ziffer 4 genannten Ereignisse zur Folge, dass uns oder unseren Unterlieferanten die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Mitteilung verlangen, ob wir innerhalb einer angemessenen Frist liefern/leisten oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller zurücktreten. In Fällen des Liefer-/Leistungsverzugs wegen unvorhersehbarer Hindernisse sind Schadensersatzansprüche für beide Parteien ausgeschlossen.
  14. Erwächst dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Dies lässt allerdings das nach diesen Bedingungen geregelte Rücktrittsrecht nach § 10 Ziffer 3 unberührt. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche des Verzugs nach Ablauf einer Karenzzeit von 2 Monaten 0,5 %, insgesamt maximal jedoch 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder beruht der Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug in diesen Fällen nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  15. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, kommt er in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unseren Räumlichkeiten mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Geltend machen eines höheren Schadens inklusive etwaiger Mehraufwendungen bleiben vorbehalten.

§ 7 Entgegennahme angelieferter Gegenstände / Abnahme von uns erbrachter Leistungen

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte nach § 8 entgegenzunehmen.

In zumutbarem Umfang sind wir zur Teillieferung berechtigt.

Der Kunde ist zur Abnahme der von uns erbrachten Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt worden ist. Erweist sich die erbrachte Leistung als mangelhaft und liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn wir die Pflicht zur Mangelbeseitigung ausdrücklich anerkennen.
Die Abnahme der von uns erbrachten Leistungen erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls, spätestens mit der Inbetriebnahme der Maschine bzw. Wiederinbetriebnahme des Reparaturgegenstandes und/oder durch die widerspruchslose Annahme der von uns erbrachten Leistungen durch den Besteller. Bei großen Maschinen erfolgt eine Vorabnahme der Taktzahl und der technischen Funktionalität bei uns im Werk. Die Endabnahme erfolgt dann beim Kunden.
Die von uns erbrachten Leistungen gelten als abgenommen, wenn wir dem Besteller eine Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Besteller nicht innerhalb der Frist die Abnahme unter Nennung eines wesentlichen Mangels zurückweist.

§ 8 Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, d.h. wir stellen die Ware dem Besteller zur Abholung bereit und informieren ihn entsprechend. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Sache geht mit Übernahme bzw. bei einem Werkvertrag durch Abnahme durch den Besteller auf diesen über. Auf Wunsch des Bestellers versenden wir die Ware auf dessen Kosten. In diesem Fall erfolgt der Gefahrübergang zum Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen.
Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Kommt der Besteller in Verzug mit der Annahme oder beim Werkvertrag mit der Abnahme oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist

§ 9 Mängelgewährleistung

Für Mängel haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet eines nach diesen Bedingungen bestimmten Rücktrittsrechts des Bestellers (§ 10, Ziffer 4) wie folgt:

  1. Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir nur insoweit, als sie auf einem vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand, insbesondere auf fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung, beruhen und der Gegenstand ordnungsgemäß und unter den von uns vorgeschriebenen Betriebsbedingungen verwendet wurde. Mängel und Schäden, die auf unsachgemäßer Behandlung, eigenmächtiger Änderung und Nachbesserung, schlechter Aufstellung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder einen Dritten sowie auf normaler Abnutzung beruhen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängel und Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund sowie solcher chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  2. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. In jedem Falle hat der Besteller offene Mängel binnen zwei Wochen ab Entgegennahme der Leistung, verdeckte Mängel binnen zwei Wochen ab Entdeckung, uns elektronisch oder schriftlich anzuzeigen. Verstößt der Besteller gegen die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche betreffend die nicht gerügten Mängel.
  3. Für den Fall, dass sich eine Beanstandung als ungerechtfertigt herausstellen sollte, trägt der Besteller die Kosten. Soweit ein durch uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werks berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache, das Werk bzw. die zu reparierende Sache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird, werden von uns nicht getragen. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nachbesserungs- Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nachbesserung/Nacherfüllung, wiederum innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung/Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis bzw. Werklohn zu mindern
  4. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen, Ersatzlieferungen und Nacherfüllungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und sodann von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir sofort über Art und Umfang der Mängel zu verständigen.
  5. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind ausgeschlossen. Sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für den Fall, dass wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels besonderer Vereinbarung grds. 12 Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme.  Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses gegen unseren Lieferanten  bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der von uns erbrachten Leistungen beruhen, verjähren innerhalb von eines Jahres ab Lieferung bzw. Abnahme, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Mängelansprüche an einem Bauwerk im Sinne von § 438 Abs. 2 BGB und § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB sowie Schadensersatzansprüche des Kunden wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, arglistigem Verschweigen, Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  8. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine nicht neu hergestellte Sache oder um nicht neu zu erbringende Leistungen, so sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

§ 10 Sonstige Schadensersatzansprüche

Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorhergehenden Bestimmungen ausgeführt ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –, ist ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

Soweit unsere Haftung gegenüber dem Besteller oder Dritten ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Rücktrittsrecht des Bestellers

  1. Der Besteller kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Darüber hinaus kann der Besteller auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so ist der Besteller berechtigt, die Gegenleistung entsprechend zu mindern.
  2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  3. Geraten wir in Leistungsverzug, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, zu setzen. Für den Fall, dass diese Nachfrist nicht eingehalten wird, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  4. Der Besteller hat auch dann ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels durch unser Verschulden ergebnislos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens einer Ausbesserung oder Ersatzlieferung.
  5. Der Rücktritt kann von dem Besteller nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Leistung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung ist nicht wesentlich, wenn der Besteller den Liefergegenstand weiter benutzt.
  6. Ist der Besteller für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eingetreten, ist sein Rücktritt ausgeschlossen.

§ 12 Sicherung des Eigentumsvorbehalts / Pfandrecht

  1. Alle von uns gelieferten Waren und Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufnehmen und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Vorstehendes gilt auch bei Lieferung ins Ausland. Lassen die gesetzlichen Regelungen des Bestimmungslandes den Eigentumsvorbehalt in der vorerwähnten Form nicht zu, so verpflichtet sich der Besteller, uns gleichwertige Sicherungen für alle uns zustehenden Forderungen gegen ihn zu stellen.
  3. Sollten die von uns gelieferten Waren und Gegenstände mit unserem Einverständnis einem Dritten, der dem Besteller den an uns zu zahlenden Preis durch Darlehenshingabe oder auf eine andere Art und Weise finanziert, zur Sicherung für die Finanzierung übereignet werden, so überträgt der Besteller uns hiermit seine dingliche Anwartschaft an den Liefergegenständen für den Fall, dass im Zeitpunkt der Freigabe des Sicherungseigentums durch den finanzierenden Dritten noch nicht unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller erfüllt worden sind. Die dingliche Anwartschaft hat einen solchen Umfang, dass der Liefergegenstand wieder in das Vorbehaltseigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung fällt.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die wir zum Schutz unseres Eigentums oder an dessen Stelle eines vergleichbaren Rechts am Liefergegenstand treffen wollen, mitzuwirken. Es ist ihm nicht gestattet, den Liefergegenstand zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. In diesem Fall hat er den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Der Besteller verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wir sind berechtigt, uns durch Nachfrage bei dem jeweiligen Versicherer vom Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes zu überzeugen. Sollte ein Versicherungsschutz nicht bestehen, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zu versichern.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder schuldhafter Verschlechterung des Liefergegenstandes, sind wir nach Mahnung zur Zurücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  7. Solange der Liefergegenstand in unserem Eigentumsvorbehalt steht, ist der Besteller nicht berechtigt, ihn ohne unsere Einwilligung weiter zu verkaufen. Haben wir dem Weiterverkauf zugestimmt, so hat der Besteller den Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber anzuzeigen. Er kann den Gegenstand nur unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts veräußern.
  8. Erlangen wir Besitz an den von uns zu reparierenden Waren, steht uns ein vertragliches Pfandrecht zu. Dies bedeutet, dass wir die Ware nur Zug um Zug gegen Zahlung unserer Rechnung herausgeben. Sollten wir aus in der Vergangenheit durchgeführten Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen noch offene Forderungen gegen den Kunden haben, steht uns ein erweitertes Pfandrecht zu, sofern die Forderungen im Zusammenhang mit der nunmehr in Reparatur befindlichen Ware stehen.

§ 13 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Bergisch Gladbach.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch vor, Klage an jedem anderen begründeten Gerichtsstand, so etwa dem Hauptsitz des Bestellers, zu erheben.

§ 15 Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten wir uns vor, im Wege der Individualvereinbarung besondere Lieferbedingungen auf Grundlage der INCOTERMS zu vereinbaren. Für deren Auslegung gelten die einheitlichen Regeln der Internationalen Handelskammer Paris in ihrer jeweils neuesten Fassung. Bei gleichzeitiger Verwendung fremd- und deutschsprachiger Vertragstexte ist stets die deutsche Fassung maßgeblich.

§ 16 Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder der übrigen Lieferbedingungen zur Folge. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Regelung zu treffen.